§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 24.03.1992 – VIII R 33/90Zitiert von 9
- BFH, 09.01.2013 – IV B 64/11Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den Gewerbesteuerbescheid hinsichtlich der Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde - Keine notwendige Beiladung der GemeindenZitiert von 6
- BFH, 27.03.1996 – I R 83/94Zitiert von 12
- FG Niedersachsen, 20.10.2009 – 15 K 30359/06Zitiert von 3
- BGH, 29.04.2025 – 1 StR 238/24Gewerbesteuerhinterziehung: Unrichtige Angabe der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der sog. "Maskenaffäre" während der Corona-Pandemie
- BFH, 15.05.2024 – IV R 23/21Zwang zur Einheitlichkeit der ZerlegungsentscheidungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.05.2024 – IV R 22/21(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21/21 - Korrektur eines Zerlegungsbescheids bei nachträglich bekannt gewordener Tatsache)Zitiert von 1
- BFH, 06.06.2019 – IV R 34/16Inhaltsadressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei Ein-Unternehmer-PersonengesellschaftZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 07.12.2018 – 9 ME 142/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.